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   OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09   

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OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09 (https://dejure.org/2009,34045)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.10.2009 - PL 9 B 709/09 (https://dejure.org/2009,34045)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Oktober 2009 - PL 9 B 709/09 (https://dejure.org/2009,34045)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    SächsPersVG § 9
    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Ein solches unmittelbar auf eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zurückzuführendes Wiederbesetzungsverbot liegt insbesondere bei im Haushaltsplan ausgebrachten kw- oder ku- Vermerken vor, die in Vollzug konkreter Regelungen im Haushaltsgesetz die in Betracht zu ziehenden nicht besetzten oder besetzbaren Stellen im Einzelnen erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39/93 -, BVerwGE 97, 68, 77, 78).

    War mithin im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein auf die Qualifikation der Beteiligten zu 1 zugeschnittener freier, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorhanden, kann offen bleiben, ob der Antragsteller dem Weiterbeschäftigungsanspruch ferner einen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O., 68, 77 f.) und des Senats (vgl. Beschl. v. 1.4.2009 - PL 9 A 552/08 - juris) entsprechenden wirksamen Einstellungsstopp entgegenhalten kann.

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entsprichtund ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).

    Unterliegt der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Unterliegt der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbewirtschaftung keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er nicht durch § 9 SächsPersVG gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005, BVerwGE 124, 292, 300 ff.; Beschl. v. 11.3.2008 - 6 PB 16/07 - juris).
  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Daraus folgt jedoch nichts zu Gunsten der Beteiligten zu 1. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von freien Arbeitsplätzen auch in den Fällen auszugehen, in denen beim Arbeitgeber die Übung bestand, mit erfolgreichen Absolventen einerBerufsausbildung unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen, solange die Vergütung aus dem Gesamtbudget gesichert war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999, BVerwGE 109, 295, 298 f.).
  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Über die Auswirkungen eines Einstellungsstopps auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 SächsPersVG wäre nur dann zu entscheiden, wenn zumindest eine Stelle vorhandenist, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation der Beteiligten zu 1 zugeschnitten ist, so dass der Besetzung der Stelle mit der Beteiligten zu 1 ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, - 6 P 22/85 - juris).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 6 PB 22.08

    Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Zusammenführung von sog.

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    In einem wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen, eine Entscheidung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008 - 6 PB 22/08 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.2.2008 - 60 PV 1/07 - juris).
  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - PL 9 A 552/08

    Personalvertretungsrecht; Weiterbeschäftigungsanspruch des

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    War mithin im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein auf die Qualifikation der Beteiligten zu 1 zugeschnittener freier, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz vorhanden, kann offen bleiben, ob der Antragsteller dem Weiterbeschäftigungsanspruch ferner einen den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 2.11.1994, a. a. O., 68, 77 f.) und des Senats (vgl. Beschl. v. 1.4.2009 - PL 9 A 552/08 - juris) entsprechenden wirksamen Einstellungsstopp entgegenhalten kann.
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Für die Frage, ob ein ausbildungsädaquater Dauerarbeitsplatz für den - wie hier - Jugendvertreter einer örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung vorhanden ist, kommt es allein auf die Verhältnisse im Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009, PersV 2009, 182, 184).
  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09
    Soweit der Antragsteller den Antrag vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten zu 1 als Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVG und lediglich hilfsweise als Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG gestellt hat, ist Gegenstand des Verfahrens allein der Antrag auf Auflösung des zwischenzeitlich begründeten Arbeitsverhältnisses, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 6.2.2004 über den Feststellungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.2006, PersR 2006, 308).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

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